BGH, Urteil vom 11.1.2007 - VII ZR 165/05
Die Rechtsanwälte van Vliet, Schabbeck & Zickgraf schreiben in Ihrem Newsletter das auch Zahlungen auf eine geprüfte Rechnung zurückverlangt werden können. Im
dortigen Fall hatte der Unternehmer eine unstreitige
Restforderung offen. Der Auftrageber leitete aber aus einer
anderen vollständig bezahlten Schlussrechnung einen
Gegenanspruch her.
Dort sei ein Anteil doppelt in Ansatz
gebracht worden. Nach dem die Vorinstanzen alle dem
Unternehmer Recht gaben, hat der BGH klargestellt, dass
die Zahlung einer Schlussrechnung nicht ausschließt,
dass nochmals Einwendungen gegen die Zahlung erhoben
werden.
In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass
nach Auffassung des OLG Dresden (6 U 2321/05) die
Rückforderung zwar innerhalb drei Jahren verjährt, diese
Verjährung aber erst dann beginnt, wenn der
Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Tatsachen hat – etwa also erst ab einer Revision.
Für die Bilanz gilt also, dass möchte man sich böse
Überraschungen ersparen, die Schlussrechnung mit
höchster Sorgfalt aufzustellen ist. Bilanztechnisch kann
sich empfehlen, bei „Leichen im Keller“ entsprechende
Rückstellungen zu bilden.
Quelle:
Rechtsanwälte van Vliet, Schabbeck & Zickgraf
Ludwigstrasse 73
67059 Ludwigshafen
www.ra-vsz.de
Baurechtsurteile.de Nr.730




