BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel
in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen,
wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht
(Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR
1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit
einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Nach
dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei
Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für
jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens 10 % des
Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte
Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die
Vertragsstrafe in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend.
Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen
entschieden, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der
Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu
beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.
Die Obergrenze von 10 % ist bisher von der Rechtsprechung bei
Auftragssummen von bis ca. 13 Mio. DM für unbedenklich gehalten worden.
Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof davon abgesehen,
Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10 % bei
vergleichbaren oder niedrigeren Auftragssummen schon jetzt generell als
unwirksam anzusehen. Vielmehr sind in solchen Verträgen die
Vertragsstrafenklauseln erst unwirksam, wenn die Verträge nach dem
Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossen werden. Diesen
Vertrauensschutz genießt jedoch ein Auftraggeber nicht, der die
Obergrenze von 10 % bei einem Auftragsvolumen von mehr als dem
Doppelten der 13 Mio. DM in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorsah. In diesem Fall ist die Vertragsstrafenklausel gemäß § 9 Abs. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam.
Volltext des Bundesgerichtshof im PDF-Format
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Baurechtsurteile.de Beitrag 86




