BGH, Urteil vom 22.12.2000 - VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99
a) Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt
nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht.
b) Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der
übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
c) Der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV tritt nicht als Ersatzregelung an
die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung.
d) An die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1
BGB.
Es folgt ein Beitrag der Pressestelle des BGH:
BGH-Pressestelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit zwei parallelen
Urteilen vom 22.12.2000 zu den Grundsatzfragen Stellung genommen,
welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn eine
Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des
Erwerbers gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV verstößt.
Zwei Ehepartner haben je eine noch zu bauende Eigentumswohnung von
dem Bauträger erworben. In den notariell beurkundeten Verträgen haben
sich die Eheleute zur Zahlung des "Kaufpreises" in mehreren Raten
verpflichtet. Die entsprechende Vereinbarung wich zu ihren Ungunsten
von der MaBV ab. Die Kläger sollten die erste Rate früher zahlen, als
nach der MaBV erlaubt. Die Eheleute weigerten sich, einen Restbetrag
des "Kaufpreises" zu zahlen, weil die Wohnflächen zu klein ausgefallen
sein sollen.
Das Kammergericht in Berlin hat dem Bauträger mit der Begründung
überwiegend Recht gegeben, die Wohnflächen seien vertragsgerecht, der
"Kaufpreis" sei fällig.
Auf die Revisionen der Eheleute hat der VII. Zivilsenat die
Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Fall hat dem VII. Zivilsenat Gelegenheit gegeben, seine
Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die MaBV
weiterzuentwickeln. Die Verordnung sieht u. a. vor, daß der Bauträger
sich im Vertrag mit Erwerbern nur Abschlagszahlungen versprechen lassen
darf, wenn die Vereinbarung dem § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Der VII.
Zivilsenat hat nunmehr entschieden, daß die
Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten der Erwerber gegen § 3
Abs. 2 MaBV verstößt, nichtig ist. An die Stelle der nichtigen
Vereinbarung kann als Ersatzregelung nicht der Ratenplan des § 3 Abs. 2
MaBV treten, weil die MaBV nur gewerberechtliche, nicht aber
zivilrechtliche Fragen des Vertragsrechts regelt. An die Stelle der
unwirksamen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt das Werkvertragsrecht
des BGB (§ 641 Abs. 1 BGB a.F.).
Danach stehen dem Bauträger keine Abschlagszahlungen zu. Seine
Forderung wird insgesamt erst fällig, wenn der Erwerber die Wohnung
abgenommen hat.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Baurechtsurteile.de Beitrag 98




