OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2002 – 13 U 323/02
Die
strenge Erfolgshaftung des Werkvertragsrechts gebietet es, die
Untauglichkeit und sonstigen Mängel des bezogenen Materials (hier
falsches Reinigungsmittel) unabhängig vom eigenen Verschulden dem
Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzuweisen.
Der Auftraggeber verlangt vom Werkunternehmer Schadenersatz für die
Zerstörung von Fliesen durch mangelhafte Sanierungsarbeiten. Der
Werkunternehmer bestreitet eine Verantwortlichkeit, da das ihm
gelieferte Reinigungsmittel für die Beschädigung der Fliesenoberfläche
verantwortlich sei. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt,
dass der vom Werkunternehmer verwendete säurehaltige Steinreiniger die
Glasur der Bodenfliesen stark beschädigt hat.
In I. und II. Instanz hat der Auftraggeber sich mit seiner
Erstattung der Sanierungskosten zum Austausch der beschädigten Fliesen
nebst der sonstigen daraus resultierenden Mehrkosten durchgesetzt. Die
Gerichte stellten insofern fest, dass der Unternehmer sich das
Verschulden des Herstellers gemäß § 278 BGB a. F. zurechnen lassen
muss. Wegen des werkvertraglichen Haftungs- und Zurechnungssystems sei
von einer umfassenden Einstandspflicht des Werkunternehmers für alle
von ihm bei der Leistungserbringung eingeschalteten Personen
auszugehen. In der Begründung wurde durch das OLG Nürnberg ausgeführt,
dass sich im Werkvertragsrecht, anders als im Kaufrecht, der
Auftraggeber auf ein überlegendes Fachwissen des Werkunternehmers
verlassen könnte, was durch die gesetzlichen Regelungen bestätigt wird.
Damit sei die strenge Erfolgsbezogenheit der unternehmerischen
Herstellungsverpflichtung begründet. Das Sonderwissen muss sich nach
dem Inhalt der unternehmerischen Leistungspflicht auch auf die Qualität
der zugelieferten Produkte erstrecken.
Tipps:
Die Bewertung, wann sich der Werkunternehmer das Verschulden seines
Lieferanten nach § 278 BGB a.F. zurechnen lassen muss, hängt wie immer
vom Einzelfall ab. Nach dem BGH ist das maßgebende Kriterium, ob der
Lieferant in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Werkunternehmers
einbezogen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 09.02.1978 – 7 ZR 84/77 =
Baurecht 1978, 304). Ist der Lieferant im Rahmen der vertraglich
geschuldeten Herstellungspflicht tätig geworden, muss der
Werkunternehmer für dessen Verschulden einstehen (vgl. auch OLG
Karlsruhe, IBR 1998, 107). Da jedoch der Unternehmer stets ein
mängelfreies Werk schuldet, wird er sich nur unter besonderen
Einzelfallumständen durch ein Lieferantenverschulden entlasten können.
Letztlich besteht der vertragliche Herstellungsanspruch des
Auftraggebers gegenüber dem Werkunternehmer. Dieser hat ggf. einen
Regressanspruch gegen den Lieferanten, sofern ein untauglicher Stoff
geliefert wurde. Da jedoch regelmäßig der Unternehmer für die Auswahl
der von ihm verwendeten Stoffe und Materialien verantwortlich bleibt,
trägt auch nur er die Verantwortung dafür, ob die von ihm ausgewählten
Produkte zur Erreichung des Leistungserfolges geeignet sind.
IBR 2003, 469
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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