BGH, Urteil vom 22.05.2003 - VII ZR 469/01
BGB a.F. § 284 Abs. 2 Satz 2
Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins
ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung
erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.
Wird ein fester Termin im Bauvertrag verschoben und einseitig vom
Auftraggeber ein neuer festgesetzt, haftet der Bauhandwerker erst nach
erfolgloser Mahnung, wenn auch dieser zweite Termin verstreicht, so der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Im Bau und Ausbau wird oft ein fester Termin vereinbart, bis zu dem
der Auftrag abgeschlossen sein muss. Verstreicht dieser, muss der
Auftraggeber nicht mahnen – der Bauhandwerker kommt automatisch in
Verzug und muss Schadensersatz (oder pauschale Vertragsstrafe) zahlen.
Das gilt laut dem BGH-Urteil auch, wenn Kunde und Bauunternehmer
einen neuen Fixtermin vereinbaren, nicht aber, wenn dieser vom Kunden
allein festgelegt wird. Im konkreten Fall war das so: Der
Bauunternehmer meldete wegen fehlender Planunterlagen Behinderung beim
Auftraggeber an. Dieser legte daraufhin statt 30. April den 2. Januar
des folgenden Jahres als Fertigstellungstermin fest. Nachdem dieser
verstrichen war, wollte er sofort seinen Verzugsschaden geltend machen.
Da er nicht gemahnt hatte, wurde seine Klage jedoch in der letzten
Instanz abgewiesen.
Nach neuer Fassung des BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2 bedarf es für den
Verzug des Schuldners keiner Mahnung mehr, wenn der Leistung ein
Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung
in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis nach dem
Kalender berechnen lässt. Nunmehr können Ereignisse zum Ausgangspunkt
einer kalendermäßigen Berechnung des Fertigstellungstermins gemacht
werden, wie zum Beispiel der Beginn oder Abruf der Bauarbeiten, die
Erteilung der Baugenehmigung oder Vorlage von Ausführungsplänen.
Voraussetzung ist jedoch die Vereinbarung einer angemessenen Frist. Ist
sie zu kurz bemessen, gilt eine angemessene Frist.
Zitierte Textquellen:
IBR 2003, 348
Quelle:
Hans Holzmann Verlag GmbH & Co KG
86816 - Bad Wörishofen
Weitere Informationen finden Sie auf
handwerk-magazin.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 149




