BGH, Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 218/01
Der
Werkunternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die angemessene
Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Ein Erdbauunternehmer wird mit Bodenaushub, Zwischenlagerung und
Entsorgung beauftragt. Vertragstermine sind nicht vorgesehen. Nachdem
der Unternehmer die Leistungen begonnen hat, setzt der Auftraggeber
wiederholt Fristen zur angemessenen Förderung der Leistung durch
genügende Material- und Gerätebereitstellung. Nach entsprechenden
Fristsetzungen mit Kündigungsandrohung wird der Vertrag vom
Auftraggeber gekündigt. Die Fertigstellung erfolgt durch ein
Unternehmen in Ersatzvornahme. Der gekündigte Unternehmer macht
Vergütungsforderung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen im
Umfang von knapp 100.000,00 € geltend. Er beruft sich auf die
Unwirksamkeit der Kündigung, da er sich nicht in Verzug befunden habe.
Die Zahlung wird vom Auftraggeber verweigert, welcher seinerseits
Gegenforderungen in Höhe von 30.000,00 € als Schadenersatz für die
Mehrkosten des Nachfolgeunternehmers geltend macht.
Die Klage des Unternehmers ist in den ersten beiden Instanzen
erfolgreich, die Widerklage des Auftraggebers wird abgewiesen. Nach der
Auffassung der Instanzengerichte hat der Auftraggeber nicht hinreichend
dargelegt und bewiesen, dass die angemessene Frist zur
Leistungserbringung durch den Unternehmer bereits abgelaufen war und
deshalb durch die Mahnung ein Verzug eintreten konnte.
Der BGH hebt die Vorentscheidungen auf und verweist die
Angelegenheit zurück. Nach der Auffassung des BGH besteht vorliegend
die Beweislast beim Unternehmer, dass die angemessene Zeit für die
vertragsgemäße Herstellung noch nicht abgelaufen war. Sofern im Vertrag
Fertigstellungstermine nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer im
Zweifel alsbald nach Vertragsschluss mit den Leistungen zu erbringen
und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Beim Streit
darum, welche Herstellungszeit angemessen ist, liegt die Beweislast
beim Unternehmer, dass eine angemessene Herstellungsfrist noch nicht
abgelaufen war. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB.
Praxistipp
Die Entscheidung des BGH macht im besonderen Maße die Notwendigkeit
von vertraglichen Fristen deutlich. Nach der Grundsatzentscheidung des
BGH im Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99 – hat der Unternehmer bei
Fehlen von Vereinbarungen alsbald nach Beauftragung seine Leistungen zu
erbringen und diese unverzüglich fertig zu stellen. Eine weitgehende
Disposition über den Zeitrahmen steht ihm insofern nicht zur Verfügung.
Die neue Entscheidung des BGH macht darüber hinaus deutlich, dass er
darüber hinaus auch den Beweis dafür schuldet, dass die von ihm
benötigte Zeit angemessen ist.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 166




