BGH, Urteil vom 8.5.2003 – VII ZR 205/02
BGB a.F. § 254 Abs. 1, § 635
Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers
aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen
Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen
dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt.
*Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Herstellung eines
Gewerks beauftragt, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf diesem
Gewerk aufbaut, ohne es vorher zu prüfen. Hätte er bei der gebotenen
Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen können, würde ihn ein
Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen
Schaden treffen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines
Bauunternehmers hin, der in einem Haus eine Fußbodenbeschichtung
aufbringen sollte. Da der Untergrund eine Altbeschichtung und Filzreste
aufwies, beauftragte dieser einen Subunternehmer mit dem Abfräsen des
Bodens. Nach anschließender Reinigung brachte er seine
Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich diese an
mehreren Stellen ab.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Bauunternehmer aber richtig
verhalten und entging daher einer Haftung: Er hatte den Boden geprüft
und die Arbeiten für ordnungsgemäß erachtet. Selbst ein Vertreter der
Herstellerfirma des Beschichtungsmaterials hielt den Boden zur weiteren
Bearbeitung für geeignet.
*Textquelle:
Anwaltskanzlei Roland Sommerfeld
Marktstraße 37-39
53757 Sankt Augustin
www.anwaltskanzlei-sommerfeld.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 173




