OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1998 - 1 U 80/98
Bei der
vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages trägt der Auftragnehmer die
Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als
tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen. Dies gilt auch dann,
wenn nicht der Auftragnehmer Werklohn einklagt, sondern der
Auftraggeber einen bereits gezahlten Abschlag zurückfordert. Auch dann
obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis, ob und ggf. inwieweit der
Vorschuß inzwischen durch Gegenansprüche verbraucht ist.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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