OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.97
In den meisten
Bauverträgen wird eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung
eingefügt. Im entschiedenen Fall lautete diese: „Eine Überschreitung
des vereinbarten Fertigstellungstermines .... unterliegt einer
Vertragsstrafe von ... von 0,2 % pro Arbeitstag, maximal 5 % jeweils
vom Auftragswert“.
Der Bauherr macht wegen Überschreitung des Endtermines einen Abzug von
der Schlußrechnung in Höhe von 5 % für die Vertragsstrafe. Der
Unternehmer wendet sich mit Erfolg gegen diesen Abzug. Die getroffene
Vereinbarung ist unwirksam, da sie an die bloße Überschreitung des
Termins geknüpft ist, nicht jedoch an die schuldhafte Überschreitung
des Termines. Eine solche verschuldensunabhängige Vertragsstrafe weicht
soweit von der gesetzlichen Regelung des § 339 BGB ab, daß sie der
Inhaltskontrolle der Generalklausel nach § 9 Abs. 1 des AGB Gesetzes
nicht standhält. Dies gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr.
Lediglich eine individuelle Aushandlung gerade des Punktes
Vertragsstrafe könnte dazu führen, daß eine Individualvereinbarung
anzunehmen wäre, die dann nicht dem AGB Gesetz unterläge. Dies wird
allerdings die grobe Ausnahme sein.
Praxistip: Die Verschuldensabhängigkeit der
Terminsüberschreitung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn die
Klausel auf Verzug des Bauunternehmers abstellt, nicht auf eine bloße
Terminsüberschreitung. Verzug setzt nämlich nach seiner Legaldefinition
Verschulden voraus.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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