OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 - 21 U 127/98
Nach
Durchführung von Parkettlegearbeiten durch einen Parkettverlegebetrieb
wölbt sich das Parkett aufgrund der im Estrich vorhandenen Restfeuchte.
Es muß vollständig entfernt und neu verlegt werden. Der Parkettleger
beruft sich auf unzureichende Aufheizung und Austrocknung durch den
Estrichleger und auf eine Anweisung des Architekten, sofort mit der
Verlegung zu beginnen. Der Bauherr hält dem entgegen, der Unternehmer
habe das Aufheizprotokoll des Estrichs nicht hinreichend geprüft und
dadurch den Schaden verursacht.
Der Parkettleger macht gegen den Bauherrn seinen Werklohnanspruch für
die Neuverlegung geltend. Das OLG Düsseldorf gibt dem Unternehmer
teilweise recht. Zwar habe er seine Prüfungspflicht verletzt, die im
BGB-Vertrag ebenso wie im VOB-Vertrag gelte und dadurch die
Schadensentstehung mit verursacht, was zu einer Kürzung seiner
Ansprüche führe. Der Bauherr seinerseits müsse sich allerdings sowohl
das Verschulden seines Architekten, als auch das Verschulden des
Estrichlegers gem. § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) zurechnen lassen. Der
Estrichleger sei im Verhältnis zum Parkettleger als Erfüllungsgehilfe
des Bauherrn anzusehen. Dies begründet das OLG damit, daß der Bauherr
verpflichtet sei, nicht nur rechtzeitig ein baureifes Grundstück zur
Verfügung zu stellen, sondern auch eine mangelfreie Leistung des
Vorunternehmers. Daher erbringe der Vorunternehmer eine Leistung, die
der Bauherr gegenüber dem Nachfolgeunternehmer schulde, was die
Einqualifizierung des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des
Bauherrn rechtfertige.
Praxistip: Im Ergebnis ist dieses Urteil zu bejahen, es
steht allerdings im Gegensatz zur häufig kritisierten Rechtsprechung
des BGH. Der Nachfolgeunternehmer hat grundsätzlich keinerlei
vertragliche Möglichkeiten, auf den Vorunternehmer einzuwirken. Daher
muß richtigerweise grundsätzlich das Risiko der ordnungsgemäßen
Zur-Verfügung-Stellung der Vorarbeiten in die Sphäre des Bauherrn
fallen. Der BGH meint hingegen, daß ein nachfolgend tätiger Unternehmer
das unkalkulierbare Risiko einer mangelhaften oder verspäteten Leistung
des Vorunternehmers zu tragen haben soll
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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