Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 713/95
Ein Bauunternehmer
haftet auch für Schäden, die Unbefugte beim Betreten einer Baustelle
erleiden. Für das Koblenzer Oberlandesgericht gilt die so genannte
Verkehrssicherungspflicht in besonderer Weise für die Zugangssicherung
gegenüber Kindern, aber auch Baustellenbesuchern und anderen Personen,
wenn dort schwerwiegende Gefährdungen bestehen. Das Gericht gab mit
seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Bauarbeiters überwiegend
statt.
Der Kläger hatte privat am Wochenende dem künftigen Mieter eines noch
nicht fertigen Hauses geholfen, Gegenstände in den Keller zu schaffen.
Dabei war er auf einen mit einer undurchsichtigen Plane abgedeckten
Deckendurchbruch getreten und in den Keller gestürzt. Der Unternehmer
hatte geltend gemacht, der Arbeiter habe sich unbefugt auf der
Baustelle aufgehalten. Die Richter hielten dem Bauunternehmer vor, eine
besondere Gefahrenquelle geschaffen und sie nicht ausreichend gesichert
zu haben. Allerdings sprachen sie dem Arbeiter aber auch nicht den
vollen Schadensersatz zu. Sie warfen ihm vor, teilweise selbst an dem
Unfall schuld zu sein. Denn der mit einer undurchsichtigen Plane
abgedeckte Boden einer Baustelle dürfe erst betreten werden, wenn man
sich vorher Gewissheit darüber verschafft habe, was unter der Plane sei.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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