BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 - OLG Brandenburg, LG Potsdam
Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung
zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine
Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird
und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine
Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn
Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen,
daß eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist (BGH, Urteil
vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 = BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).
Das Recht zur Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwer
wiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt
jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht
zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die
rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai
1992 - X ZR 115/90 = NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober
1982 - VII ZR 51/82 = NJW 1983, 989, 990). Die Rechtslage ist insoweit
vergleichbar mit den Fällen, in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der
Leistungsverpflichtung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehen kann, wenn der Schuldner
die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 19.
September 1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48, 49; Urteil vom 10.
Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75, 76). Eine Kündigung kann
danach auch dann erfolgen, wenn feststeht, daß der Auftragnehmer eine
Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird
und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine
Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
Die Beklagten durften zum Zeitpunkt der danach im April erfolgten
Kündigung davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, die
vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine einzuhalten. Es stand
fest, daß diese Termine erheblich überschritten würden. Die Beklagten
waren berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die
Terminüberschreitung von der Klägerin zu vertreten war.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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