BGH, Urteil vom 28.11.2002 - VII ZR 136/00
BGB a.F. §§ 635, 823
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung
eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln.
Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der
Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als
Beweismittel anbietet.
IBR 2003, 126
* Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen einen Werkunternehmer
Schadensersatz für den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung von
Schäden am einem Produktionsgebäude geltend.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen unter Berufung darauf,
der Schaden sei der Höhe nach nicht hinreichend spezifiziert
vorgetragen. Der Kläger hatte behauptet, es sei ein Sanierungsaufwand
von 80.000,00 DM erforderlich. Dies war von Seiten des Werkunternehmers
bestritten worden. Die Schadenposition hatte der Kläger dem Gutachten
aus einem selbständigen Beweisverfahren entnommen. Der Gutachter hatte
diesen Betrag als Grobschätzung bezeichnet und nicht begründet. Der
Sachverständige hatte vielmehr ausgeführt, dass die tatsächlichen
Sanierungskosten erst nach einem Sanierungsplan festgestellt werden
könnten.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Auftraggeber
nicht verpflichtet ist, die Höhe der Sanierungskosten für das Bauwerk
vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genüge
vielmehr, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, dass der
Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als
Beweismittel anbietet. Für den vorliegenden Fall könne für die
Ermittlung der Kosten für die Sanierung weder ein ins einzelne gehender
Sanierungsplan noch detaillierte Kostenvoranschläge gefordert werden.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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