Urteil des OLG Naumburg vom 10.11.1998 - 1 U 80/98
Bei
der vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages trägt der Auftragnehmer
die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als
tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.
Dies gilt auch dann, wenn nicht der Auftragnehmer Werklohn einklagt,
sondern der Auftraggeber einen bereits gezahlten Abschlag
zurückfordert. Auch dann obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis, ob und
ggf. inwieweit der Vorschuß inzwischen durch Gegenansprüche verbraucht
ist.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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