BGH, Urteil vom 11.11.2003 - X ZR 131/01
1. Die
Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht setzt nicht einen
erkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraus. Vielmehr genügt
das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer
bestimmten Eigenschaft herzustellen.
2.
Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich
zugesichert hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157
BGB zu ermitteln.
3. Es liegt nur dann ein Mangel vor, wenn hierdurch die Tauglichkeit zu
dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch gemindert ist (§ 633 Abs.
1 BGB a.F.). Bei der Feststellung eines Mangels ist demnach nicht auf
die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll abzustellen, sondern vor
allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vorausgesetzte
Nutzbarkeit.
4. Wurden Haftungsgrund und Schadenseintritt bjaht, so darf nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der
Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen
werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des
gesamten Schadens fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht in
vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist vor einer vollständigen Abweisung
der vom Gericht sachlich als berechtigt angesehenen Klage vielmehr zu
prüfen, in welchem Umfang der vorgetragene und festzustellende
Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287
ZPO bietet.
5. Eine solche Schätzung darf nur dann abgelehnt werden, wenn deren
Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen
würde.
Baurechtsurteile.de Beitrag 244




