BGH, Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02
Der Begriff
der Verhandlungen ist bezüglich der Verjährungshemmung weit zu
verstehen. Das Ende derartiger Verhandlungen muss durch klares und
eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden.
Die Verjährungshemmung wird durch die Erklärung, bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu
verzichten, grundsätzlich nicht berührt.
Nach erfolgter Schadensregulierung traten beim Kläger Umstände ein, die
weitere Schadensersatzansprüche rechtfertigten. Die in Anspruch
genommene Beklagte verzichtete zweimal befristet auf die Erhebung der
Einrede der Verjährung, sofern eine Verjährung nicht bereits
eingetreten war. Da eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt
werden konnte, reichte der Kläger Klage ein. Die Beklagte erhob
daraufhin die Einrede der Verjährung.
Erst der BGH bestätigte dem Kläger, dass eine Verjährung nicht
eingetreten war. Er stellte dabei fest, dass unabhängig von dem
befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung eine gesetzliche
Hemmung wegen § 852 Abs. 2 BGB a. F. möglich war. Darüber hinaus wurde
betont, dass der Begriff des verjährungshemmenden Verhandelns weit zu
verstehen ist. Dafür genügt grundsätzlich jeder Meinungsaustausch über
den Schadensfall, sofern der Verpflichtete nicht sofort und endgültig
jeglichen Ersatz ablehnt. Es genügt, wenn der Anspruchsgegner sich so
erklärt, dass der Anspruchsteller davon ausgehen kann, dass die
Gegenseite sich auf eine Erörterung der Ansprüche einlässt. Nicht
erforderlich ist die Kundgabe einer Vergleichsbereitschaft oder das
Signalisieren eines Entgegenkommens (BGH, VersR 2001, 108). Für das
Verhandeln ist z. B. ausreichend, auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten. Deshalb durfte vorliegend der Kläger davon ausgehen, dass
die Beklagte darüber hinaus die Ansprüche prüfen und darüber verhandeln
würde. Für die Beendigung der dadurch verursachten Hemmung ist ein
Abbruch von Verhandlungen notwendig. Dieser kommt jedoch wegen seiner
Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nur durch ein klares
und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck (BGH NJW 1998, 2819). Nicht
ausreichend ist die Ablehnung seiner Einstandsverpflichtung, wenn
daraus nicht sogleich eindeutig und klar der Abbruch der Verhandlungen
hervorgeht.
Tipp:
Für den Bauherren ist die Verhandlung über Mängelansprüche mit den
Unternehmern regelmäßig geeignet, drohende Verjährungen in ihrem Ablauf
zu hemmen. Die Hemmung ist in § 203 BGB verbindlich geregelt. Diese
Vorschrift ist nicht abdingbar, so dass ggf. der Eintritt der
Verjährung von Mängelansprüchen hinausgezögert werden kann. Gemäß § 203
Satz 2 BGB n. F. tritt die Verjährung erst drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 270




