GH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 291/03
BGB §§ 433, 651 Abs. 1
Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu
liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen,
beurteilt sich auch dann nach Kaufvertragsrecht, wenn geringfügige
Sonderwünsche zu erfüllen sind.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobilheim.
Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim
"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April
1998, später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung
enthält neben der nach Katalog standardisierten Ausführung des
Mobilheims und Ausstattung der verschiedenen Räume eine Reihe von
Sonder- und Zusatzwünschen, wie die Ausfertigung der Türen in weißer
Esche, die vollständige Verfliesung des Baderaums, die Verstärkung
einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine. Außerdem
hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (ohne Hausanschlüsse)
auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament übernommen.
Die Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u.a. fehlende
Dampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den
Fliesen und das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die
Beklagte auf Zahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 €) und Feststellung in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung ist zurückgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat
aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen
(Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 - VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 =
IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR 2003, 253).
Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen
worden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Kläger.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 307




