OLG Celle, 13.05.2004 - 4 U 220/03
BGB n.F. §§ 276, 434, 443
Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als „massiv gebaut“
beschrieben, handelt es sich - entsprechend den zur
Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen - um eine
garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB n. F., für
deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten
Ausschluss der Gewähr haftet.
Die Klägerin hat von der beklagten Erbengemeinschaft ein Haus in #######
für 62.500 EUR unter Gewährleistungsausschluss gekauft, 12.500 EUR
angezahlt und sich wegen des Restes der Vollstreckung unterworfen. Die
Beklagten vollstrecken den Kaufpreisrest. Dagegen richtet sich die
anhängige Vollstreckungsabwehrklage. Sie macht Holzschädlingsbefall
geltend, der über das offenbarte Maß hinaus gehe. Ferner sei das Haus
als Massivhaus verkauft worden, während es - unstreitig - in Wahrheit
ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten sei; dies sei wegen
Verkleidung von innen und außen nicht erkennbar. Die Klägerin hat im
ersten Rechtszuge noch offen gelassen, welche Rechte sie im Ergebnis
geltend machen wolle und sich die Entscheidung zwischen Minderung,
Schadensersatz und Rücktritt vorbehalten. In jedem Falle habe sie ein
Zurückbehaltungsrecht, welches der Vollstreckung entgegenstehe.
Weiteres aus dem Urteil:
Wird in einem Kaufvertrag ein Hausgrundstück mit der vertraglich
bindenden Erklärung „Massivhaus“ oder - was rechtlich gleich bedeutend
ist - „massiv gebaut“ veräußert, so handelt es sich um einen
Sachverhalt, bei dem diese Angabe nach altem Recht eine
Eigenschaftszusicherung i. S. v. § 463 BGB a. F. darstellte, der
gegenüber der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht
durchgriff. Nach dem hier maßgeblichen neuen Recht gilt im Ergebnis
nichts anderes. Denn wenn der Verkäufer das Kaufobjekt vertraglich
bindend als „Massivhaus“ oder „massiv gebaut“ veräußert, übernimmt er
damit eine Garantie für die vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. §§ 443,
276 BGB n. F.. Zwar hält das neue Kaufrecht besondere Regelungen über
die Eigenschaftszusicherung für entbehrlich, weil die Zusicherung Teil
einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) wird und weil die
Integration des Kaufrechts in das Leistungsstörungsrecht eine
allgemeine Haftung des Verkäufers begründet. Der Verzicht auf besondere
kaufvertragliche Regelungen ändert aber nichts daran, dass auf
Sachverhalte, die bislang unter die Eigenschaftszusicherung nach § 463
BGB a. F. subsumiert worden sind, in der Regel die neue Regelung des §
276 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 443 BGB anzuwenden ist. Wenn nach den
Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung die Zusicherung einer
Eigenschaft zu bejahen ist, ergibt sich in aller Regel, jedenfalls
aufgrund der Vereinbarungen im vorliegenden Fall, dass der Verkäufer
für das Fehlen der Eigenschaft auch ohne Verschulden einzustehen hat
(Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 276, Rn. 29; Palandt/Putzo, a. a. O.,
§ 443, Rn. 11; Münchener Kommentar, BGB/Grundmann, § 276, Rn. 175;
BambergerRoth/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 40).
Volltext der Entscheidung
Baurechtsurteile.de Beitrag 308




