LG Celle, Beschluss vom 03.06.2004 - 6 U 43/04
BGB § 387
Das Vorbringen gegenüber einem durch Vertrag begründeten
Zahlungsanspruch, die Vertragspartner hätten bei Vertragsschluss
vereinbart, der Schuldner solle den Anspruch durch Aufrechnung tilgen,
ist kein qualifiziertes Bestreiten des Anspruchs, sondern
rechtsbindende Einwendung, für welche der Schuldner die Beweislast
trägt.
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am
Oberlandesgericht Volkmer und den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Knöfler am 3. Juni 2004 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss
zurückzuweisen, und gibt dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen 2 Wochen.
G r ü n d e
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat muss nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Siche
rung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden (§ 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf der
Rechtsverletzung, den Vortrag des Beklagten zu einer Vereinbarung über
die Verrechnung von Architekten und Werkleistung (Bl. 28 f. d.A.)
übergangen zu haben (s. u. Nr. 2), stellt sich jedoch aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO analog).
1. Ohne Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO i. V. m. §
546 ZPO) hat das Landgericht angenommen, dass der Werkvertrag über die
Lieferung und Montage eines Geländers für das Wohnhaus des Beklagten
zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da das zwischen dem
Geschäftsführer L. und dem Beklagten vereinbarte Geschäft erkennbar für
den Betrieb der Klägerin bestimmt war. Denn bei einem
unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im
Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll,
wenn Inhalt und Umstände des Rechtsgeschäfts die eindeutige Auslegung
zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet
sein soll, was z. B. dann anzunehmen ist, wenn die Leistung vertraglich
für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war, wobei aus Gründen der
Verkehrssicherheit nur dann der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des
Handelns im eigenen Namen eingreift, wenn „ernsthafte, nicht
auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts“
verbleiben (BGH NJW 1995, S. 43 bis 45).
Die Auslegung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Landgericht,
dass die Errichtung des Stahlgeländers allein für die Klägerin als
Metall verarbeitenden Betrieb unternehmensspezifisch und daher das
Geschäft für den Betrieb der Klägerin bestimmt war, ist nicht zu
beanstanden.
a) Aus der Behauptung des Beklagten, dass bei
Vertragsschluss Architektenleistungen bereits erbracht waren und
hierfür die Lieferung des Geländers eine persönliche Gegenleistung des
Geschäftsführers L. sein sollte (Bl. 119 d. A.), ergeben sich keine
ernsthaften, nicht auszuräumenden Zweifel an der
Unternehmensbezogenheit des Geschäfts. Denn der Umstand, dass der
Geschäftsführer L. persönlich Architektenleistungen zu vergüten hat,
rechtfertigt nicht die Annahme, dass er sich persönlich zur Errichtung
eines Geländers einschließlich der damit verbundenen Haftung für
eventuelle Nachbesserungs und Gewährleistungsrechte verpflichten
wollte, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer für ein Metall
verarbeitendes Unternehmen tätig ist, das auf die Erbringung solcher
Leistungen spezialisiert ist. Die vom Beklagten eingewandte
Verrechnungsabrede wird dadurch nicht gegenstandslos, da der
Geschäftsführer einer GmbH auch zum wirksamen Abschluss einer solchen
Abrede berechtigt ist (§35 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 2 GmbHG). Es liegt
kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich der Geschäftsführer L. für den
Fall, dass die Architektenleistung z. B. durch Verrechnung erfüllt ist,
persönlich verpflichten wollte, für die Dauer der Gewährleistungsfrist
persönlich aus dem Werkvertrag dafür zu haften, dass das Metallgeländer
mangelfrei ist.
b) Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Rüge in
der Berufungsbegründung (Bl. 120 d.A.), dass bereits in erster Instanz
vorgetragen worden ist, dass J.H. L. nicht nur Geschäftsführer der
Klägerin, sondern „zusätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer der L.
V.GmbH (und) zudem Kommanditist der L. Ingenieurbüro GmbH & Co.“
(Bl. 30 d. A.) ist. Denn die Erwägung in der Berufungsbegründung, der
Geschäftsführer „L. hätte also auf unterschiedlichste Art und Weise die
verabredete Lieferung und Montage des Geländers erbringen können durch
sein Ingenieurbüro ... (oder durch die Klägerin) als seine
Subunternehmerin etc.“ (Bl.120 f. d. A.), stellt sich als denkbare,
aber nur theoretische Möglichkeit ohne tatsächlichen Anhaltspunkt für
einen solchen Willen der Beteiligten dar und kann daher keine
ernsthaften Zweifel an der naheliegendsten, oben ausgeführten Auslegung
begründen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zwar auf der
Rechtsverletzung, den Vortrag des Beklagten zu einer Vereinbarung über
die Verrechnung von Architekten und Werkleistung (Bl. 28 f. d. A.)
übergangen zu haben. Denn das Landgericht hat insoweit nur ausgeführt,
dass keine Gegenseitigkeit der Forderungen vorliege und daher eine
Aufrechnungslage nicht gegeben sei. Durch den behaupteten
Aufrechnungsvertrag wird aber die für eine einseitige Aufrechnung
erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen entbehrlich
(PalandtHeinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387 Rdn. 19 f. m. w. N.).
Jedoch ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig. Denn
für die behauptete Verrechnungsabrede ist der Beklagte darlegungs und
beweispflichtig, der weder in erster Instanz noch in der
Berufungsbegründung Beweis hierfür angeboten, sondern sich auf den
Vortrag beschränkt hat, dass die Klägerin „die Beweislast dafür
(trägt), dass eine Verrechnungsabrede nicht getroffen wurde“ (Bl. 59 d.
A.) und dass die Klägerin die „Bedingungsfreiheit“ des
Zahlungsanspruchs zu beweisen hat (Bl. 121 d. A.).
Mit dem Einwand der Verrechnungsabrede hat sich der Beklagte aber
nicht darauf berufen, dass der Werklohnanspruch für die Errichtung des
Geländers von einer Bedingung abhängt, sondern darauf, dass der nach
einem Einheitspreis zu berechnende Werklohnanspruch nicht durch
Zahlung, sondern durch Verrechnung mit einem Architektenhonorar der G.
R. u. T. M. GbR zu erfüllen ist. Der Sache nach handelt es sich also
nicht um einen Einwand gegen das Entstehen des Werklohnanspruchs, der
als qualifiziertes Bestreiten einer anspruchsbegründenden Voraussetzung
anzusehen wäre, sondern um die rechtsbindende Einwendung, dass der
entstandene Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung, sondern durch
Aufrechnungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin als deren
Vertreter und dem Beklagten als Vertreter der R. und M. GbR zu tilgen
ist, den nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte als derjenige
darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf ihn beruft (vgl.
BaumgärtelStrieder, Beweislast, 2. Aufl., BGB, § 387 Rdnr. 2).
Baurechtsurteile.de Beitrag 338




