OLG Köln, Urteil vom 27.2.2004 – 11 U 103/03
BGB § 649
Die Kosten für Material, das der Werkunternehmer speziell für den
Bauherrn beschafft hat und das er in absehbarer Zeit nicht anderweitig
verwenden kann, muss sich der Unternehmer bei einer vorzeitigen
Vertragskündigung durch den Bauherrn nicht als ersparte Aufwendungen
anrechnen lassen. Er ist aber verpflichtet, dem Bauherrn auf dessen
Verlangen das Material herauszugeben.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Köln. Geklagt hatte ein Bauunternehmer, der mit der Renovierung
eines Gebäudes beauftragt war. Als der Bauherr den Auftrag vorzeitig
kündigte, hatte er zwar mit den Arbeiten noch nicht begonnen, aber für
die Durchführung bereits spezielle Rollos und Motoreinheiten beschafft.
Die hierfür aufgewendeten Kosten verlangte er von dem Bauherrn
erstattet.
Nach Ansicht des OLG bestand der Erstattungsanspruch zu Recht. Bei
einer vorzeitigen Kündigung des Bauherrn könne der Bauunternehmer die
vereinbarte Vergütung verlangen, müsse sich jedoch das anrechnen
lassen, was er durch die Kündigung des Vertrags an Aufwendungen erspart
habe. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Kosten für das
bereits beschaffte Material nicht um ersparte Aufwendungen. Derartige
Kosten würden nur zu den ersparten Aufwendungen zählen, wenn das
Material in absehbarer und zumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden
könne. Im vorliegenden Fall handele es sich dagegen um Materialien, die
speziell für das Bauwerk des Bauherrn beschafft worden seien und nicht
für andere Aufträge verwendet werden könnten. Allerdings müsse der
Bauunternehmer die Gegenstände an den Bauherrn herausgeben, wenn dieser
die entstandenen Kosten ersetzt habe.
Quelle:
Lemke, Dr. Weiß & Kollegen
Kanzlei Laupheim
König-Wilhelm-Straße 16
88471 Laupheim
www.rewist.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 368




