BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 317/02
BGB §§ 294, 320
a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes
Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des
Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des
Auftraggebers.
b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im
Prozeß wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und
dadurch zu erkennen gibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das
Betreten der Baustelle zuläßt.
Der Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs kann nicht daraus
hergeleitet werden, daß der Unternehmer mit einem Schreiben angeboten
hatte, die Mängel zu beseitigen.
Der Bauherr hat durch die Weigerung, dieses Angebot anzunehmen,
nicht seinen Mängelbeseitigungsanspruch verwirkt. Vielmehr war er
berechtigt, dieses Angebot zurückzuweisen, weil es nur einen sehr
geringen Teil der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten
Mängel betraf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR
2002, 1399, 1400 = NJW 2002, 3019 = ZfBR 2002, 676).
Das Angebot des Unternehmens betraf Mängelbeseitigungskosten von
4.700 DM gegenüber den vom Sachverständigen geschätzten Kosten von
88.100 DM.
Der Beklagte ist somit berechtigt, die Zahlung von 123.791,94 € zu
verweigern, da das mindestens Dreifache der Mängelbeseitigungskosten
(135.134,44 €) diesen Betrag übersteigt. Folglich ist die Forderung
nicht fällig, so daß der Beklagte weder Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteil
vom 6. Mai 1999 - VII ZR 180/98, BauR 1999, 1025 = NJW 1999, 2110 =
ZfBR 1999, 313) noch Rechtshängigkeitszinsen, vgl. § 291 Satz 1 BGB,
schuldet.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 373




