OLG Brandenburg, 22.04.2004 - 12 U 131/03
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de
Vereinbart ein Bauherr für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses
Ratenzahlungen, so steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei
Wochen zu. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts
Koblenz (Beschluss vom 27. November 2003, Az. 8 W 754/03, siehe die
News vom 7. Juli 2004).
In dem Fall hatten die Beklagten am 11. November 2002 vom Kläger für
99.990 Euro ein so genanntes "Ausbauhaus" inklusive eines "Fliesen- und
Sanitärpakets" gekauft. Dabei wurde vertraglich vereinbart, dass "5 %
des in der Bestellung angegebenen Gesamtpreises 30 Tage nach Absendung
der Auftragsbestätigung; 80 % nach Fertigstellung des Rohbaus,
Auflegung der Dachpfannen und Einbau von Fenster sowie Hauseingangstür;
15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe"
gezahlt werden sollten. Mit Schreiben vom 17. November 2002 erklärten
die Käufer, sie würden vom Vertrag "zurücktreten", weil ihnen nicht
gesagt worden sei, dass noch zusätzliche Kosten für Türen und
Sanitäreinrichtungen entstehen würden. Außerdem widerriefen sie am 31.
Dezember 2002 durch ihre Anwälte ihre auf den Vertragsabschluss
gerichtete Willenserklärung. Das Unternehmen verlangte daraufhin 15 %
des Kaufpreises (knapp 13.000 Euro) als Schadensersatz. Als die Käufer
das nicht zahlen wollten, wurden sie verklagt.
In dem oben genannten Beschluss vom 27. November 2003 hatte das OLG
Koblenz den Beklagten zunächst Prozeskostenhilfe bewilligt und dabei
festgestellt, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Jetzt hat es auch
in der Sache selbst entschieden (Urteil vom 9. Juli 2004, Az.: 8 U
106/04). Dabei hat es das bereits in dem Prozesskostenhilfe-Beschluss
zugesprochene Widerrufsrecht bestätigt. Gleichzeitig hat es dieses
Recht erweitert. Die Richter stellten fest, dass die Beklagten auch
gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Widerruf berechtigt
gewesen seien, weil es sich hier um einen so genannten
"Ratenlieferungsvertrag" gehandelt habe. Dabei hat das Gericht seine
bisherige anderweitige Auffassung zu dieser Frage, die es noch in dem
Beschluss vertreten hatte, ausdrücklich aufgegeben.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das OLG
Koblenz hier rechtliches Neuland betreten hat, und daher wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof
zuließ. In einem - soweit aus der Urteilsveröffentlichung erkennbar -
ähnlichem Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht demgegenüber
entschieden, dass auf den Kauf eines Fertighauses in Teilzahlungen das
Widerrufsrecht nach § 499 BGB nur anwendbar ist, wenn der
Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe entgeltlich, also
ausdrücklich gegen Zinsen, Bearbeitungsgebühren o. ä., gewährt wird.
Auch in diesem Fall war nach dem Zahlungsplan die Zahlung der Vergütung
in Teilzahlungen vorgesehen. Das OLG Brandenburg lehnte jedoch die
"Entgeltlichkeit" ab, da der Gesamtbetrag der zu zahlenden Raten mit
dem Grundpreis (Barzahlungspreis) übereinstimmte (Urteil vom 22. April
2004, Az.: 12 U 131/03).
Urteil aufgehoben: Siehe Beitrag 522
Quelle:
Daniel Burchard für
baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 387




