Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 11.6.2004 - Aktenzeichen 21 C 215/03
Öffnet ein Dachdecker zur Ausführung von Arbeiten ein Dach, hat er den
Eintritt von Niederschlägen zu verhindern und dazu geeignete
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Hierauf weist das Amtsgericht Kerpen in einem Urteil vom 11.6.2004 (Aktenzeichen 21 C 215/03) hin.
Eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung des Dachdeckers kann sich aus § 280 BGB ergeben.
Als Nebenpflicht zu dem abgeschlossenen Werkvertrag über die
Behebung der Undichtigkeit des Daches hat der Dachdecker die
Verpflichtung, das Eigentum des Auftraggebers vor Schaden infolge der
Ausführung der Arbeiten zu schützen.
Aufgrund der allgemeinen Schutzpflicht des Werkunternehmers ist es
Aufgabe des Dachdeckers, der ein vorhandenes Dach öffnet, den Eintritt
von Niederschlägen zu verhindern. Erforderlich ist es insbesondere,
dass wenigstens behelfsmäßig das Dach abgedeckt wird, insbesondere
durch Folie, um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern. Von dieser
Verpflichtung ist der Dachdecker nicht deshalb entbunden, weil der
Himmel am Morgen der Arbeitsaufnahme noch wolkenlos war. Es kommt auch
nicht darauf an, ob der Dachdecker aufgrund der Wetterlage und der
Wettervorhersage mit stärkeren Regenfällen konkret zu rechnen hatte
oder nicht. Ein Dachdecker muss vielmehr stets dafür sorgen, dass ein
von ihm geöffnetes Dach hinreichend gegen Niederschläge geschützt ist.
Dieses gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten
ausgeführt werden, denn auch im Sommer können heftige Regenfälle nie
gänzlich ausgeschlossen werden.
Quelle:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 421




