OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2004 - 4 U 120/04
BGB § 633
Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik
hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus)
kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn
die bauliche Gestaltung, durch die der erstrebte Standard erreicht
werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die
Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der
Materialien belässt.
Die Bezeichnung "hochwertig" ist nach ihrer Alltagsbedeutung zunächst
sicherlich dahin zu verstehen, dass der Schallschutzwert den
Mindeststandard, der für Häuser dieser Art als Schallschutz üblich ist,
übersteigen muss.
Die in der Baubeschreibung verwendete Anforderung "hochwertiger
Schalldämmwert" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr über
die gegebene, nicht unerhebliche Überschreitung des Mindeststandards
hinaus ein bestimmter oberhalb von 61 dB liegender Wert zugesichert
werden sollte. Auch aus der Sicht eines in Baufragen kundigen Lesers
der Baubeschreibung kann nicht angenommen werden, dass mit "hochwertig"
der im Beiblatt 2 zu DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Hinweise für
Planung und Ausführung. Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz")
für Haustrennwände von Einfamilien- Reihenhäuser genannte Wert von 67
dB gemeint ist. Beiblatt 2 zu DIN 4109 enthält ausdrücklich keine
"zusätzlichen genormten Festlegungen" zur DIN 4109, sondern lediglich
Informationen und Vorschläge dazu, auf welchem technischen Wege und mit
welchen Materialien ein gegenüber der DIN 4109 erhöhter Schallschutz
erreicht werden kann.
Tip:
Wenn man als Auftraggeber oder Bauherr bestimmte Vorstellungen, wie
beispielsweise bestimmte einzuhaltenden Schallpegel hat, dann müssen
diese im Rahmen der Baubeschreibung konkret eingebracht werden, um ein
durchsetzbares Recht auf diese Vorgaben zu erwerben. Ein bestimmter
Wert konnte aus dem Begriff "hochwertig" nicht hergeleitet werden.
Baurechtsurteile.de Beitrag 437




