BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
Schließen die
Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die
Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des
Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem
von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach §
645 BGB.
Sachverhalt:
Die Architekten machen gegen die beklagte Stadt W. Honoraransprüche
aus einem einvernehmlich aufgehobenen Architektenvertrag geltend.
Die Stadt W. lobte im Jahr 1995 einen Architektenwettbewerb für
den Umbau, die Sanierung und Erweiterung der W.-Halle aus, den die
Architekten gewannen. Ihre Planung war darauf gerichtet, die W.-Halle
weitgehend zu erhalten.
Im Verlauf der Bauarbeiten ergab sich im Sommer 1997, dass anders
als erwartet die Bausubstanz der W.-Halle nicht erhalten werden konnte.
Die W.- Halle wurde vollständig abgerissen. Die Stadt W. verlangte von
den Architekten, baubegleitend einen Neubau zu planen. Dies lehnten die
Architekten aber als unseriös ab. Die Parteien hoben einverständlich
den Vertrag auf.
Entscheidung:
Das von den Architekten geschuldete Werk ist aufgrund eines Mangels
der Bausubstanz der W.-Halle unausführbar geworden. Dadurch sind sie
von ihrer Leistungspflicht freigeworden (§ 275 BGB). Die Rechtsfolgen
für den Anspruch auf die Gegenleistung bestimmen sich nach § 645 BGB.
Der Unternehmer kann gemäß § 645 Abs. 1 BGB einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn das Werk vor der
Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes
untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist. Eine
weitergehende Haftung des Bestellers setzt ein Verschulden des
Bestellers voraus (§ 645 Abs. 2 BGB).
Die Bausubstanz der W.-Halle ist wie ein von der Stadt W.
gelieferter Stoff im Sinne des § 645 Abs. 1 BGB zu behandeln. Der
Begriff "Stoff" umfasst alle Gegenstände, aus denen, an denen oder mit
deren Hilfe das Werk herzustellen ist. Der Besteller, der einen solchen
Gegenstand liefert, trägt ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden die
Verantwortung dafür, dass dieser Stoff zur Herstellung des Werkes
tauglich ist. Das von den Architekten geschuldete Werk, die Sanierung
der W.-Halle, war an der vorhandenen Bausubstanz auszuführen.
Die Bausubstanz war mangelhaft. Dem Vertrag lag die Vorstellung
der Parteien zu Grunde, dass der Zustand der W.-Halle ihre Erhaltung
und Sanierung zulassen würde. Diese Beschaffenheit wies die W.-Halle
nicht auf.
Dass die Bausubstanz bereits bei Vertragsschluss mangelhaft war,
steht der Anwendung des § 645 BGB nicht entgegen. Die Unmöglichkeit,
eine Planung umzusetzen, führt nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrags
nach § 306 BGB. Fällt die Unmöglichkeit in den Verantwortungsbereich
des Unternehmers, haftet dieser nach den §§ 633 ff BGB, die als
Sonderregelung grundsätzlich die Anwendbarkeit der §§ 306, 307 BGB
ausschließen. Beruht die Unausführbarkeit des Werks auf einem Mangel
des von dem Besteller gelieferten Stoffes, ist es sachgerecht, dass
dieser nach § 645 BGB haftet. Der Besteller ist der Gefahr für das
Werk, die sich aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Stoff ergibt
und die zur Unausführbarkeit des Werks geführt hat, näher als der
Unternehmer. Für die Bewertung der Interessenlage der Parteien ist es
unerheblich, ob der Stoff bereits bei Vertragsschluss unerkannt
mangelhaft war oder erst nachträglich geworden ist.
Es ist unerheblich, dass die Architekten sich geweigert haben,
einen Neubau zu planen. Die Planung und Durchführung einer
Neuerrichtung schuldeten die Kläger nicht.
Ob die Architekten einen Anspruch auf Vergütung auch für die von
ihnen nicht erbrachten Leistungen haben, lässt sich nach den bisher
getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Eine über § 645 Abs. 1
Satz 1 BGB hinausgehende Haftung setzt ein Verschulden des Bestellers
voraus (§ 645 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine
Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.
Quelle: http://www.ibr-online.de News Nr. 5944
Baurechtsurteile.de Beitrag 449




