BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
BGB §§ 280, 281, 437 Nr. 2, 3, § 441
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den
Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer
der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß
der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine
erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch
nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der
vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den
Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe
zurückfordern.
Baurechtsurteile.de Beitrag 452




