OLG Bremen, Urteil vom 07.09.2005 - 1 U 32/05
BGB §§ 323, 346, 634 Nr. 3, § 636
1.
Der Bauherr kann von einem Bauvertrag jedenfalls dann insgesamt
zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei
Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch
nicht beseitigt hat.
2.
Mit wirksamer Rücktrittserklärung des Bauherrn entsteht ein
Rückabwicklungsverhältnis. Der Werklohnanspruch entfällt. Gezahlte
Abschläge sind vom Unternehmer zurückzuzahlen. Die erbrachte
Bauleistung ist von ihm abzubauen und vom Grundstück des Bauherrn
wieder zu beseitigen.
Streitgegenständlich war ein undichter Wintergarten.
Der Unternehmer war zur Beseitigung des Mangels nach 3 Versuchen nicht in der Lage.
Nach der Entscheidung des OLG Bremen könne offen bleiben, wie viele
Nachbesserungsversuche dem Unternehmer nach dem neuen
Mängelhaftungsrecht des BGB gewährt werden müssen, bis wirksam der
Rücktritt (BGB § 634 Nr. 3, § 636) erklärt werden könne. Der
Unternehmer habe drei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen.
Dies sei im konkreten Fall ausreichend. Eine weitere Duldung der
Nachbesserung sei für den Bauherrn unzumutbar. Insofern komme es allein
auf die objektive Sicht eines Dritten in der Rolle des konkreten
Bauherrn an. Nach bisheriger Rechtsprechung (BGH, IBR 1998, 530) seien
dem Bauherrn zahlreiche Nachbesserungsversuche während eines
nennenswerten Zeitraums nicht zuzumuten. Aufgrund des wirksamen
Rücktritts sei ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden. Der
Unternehmer müsse die Abschläge zurückzahlen, den Wintergarten abbauen
und zurücknehmen. Den Abbau und Rücktransport müsse der Bauherr aber
dulden.
Hinweis:
Der im BGB für alle Werkverträge und damit auch für den Bauvertrag
vorgesehene Rücktritt ist für den Unternehmer mit erheblichem Risiko
verbunden. Er bekommt kein Geld und muss auf eigene Kosten seine
Bauleistung wieder mühevoll abbauen und vom Grundstück des Bauherrn
entfernen. Bei unerheblichen Mängeln, überwiegendem Mitverschulden oder
Annahmeverzug des Bauherrn ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Das neue
Recht sieht lediglich als Rücktrittsvoraussetzung vor, dass der
Unternehmer binnen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist den Mangel
nicht beseitigt. Eine Androhung des Rücktritts ist nach dem
Gesetzeswortlaut entbehrlich. Ob deshalb, wie zum Teil angenommen wird,
dem Unternehmer zunächst mehrere Nacherfüllungsversuche eingeräumt
werden müssen, ist zweifelhaft. Die Ausnahmetatbestände in § 636 BGB
(Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit) befreien nämlich von jeglicher
Fristsetzung. Der Rücktritt ist aber auch für den Bauherrn gefährlich,
weil er alle akzessorischen Sicherheiten verliert.
Quelle: RA Thomas Gutwin
www.wgk-erlangen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 516




