OLG Celle, Urteil vom 22.09.2005 - 6 U 37/05
Der
Bauunternehmer ist berechtigt, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund zu
kündigen, wenn der Bauherr fortlaufend unberechtigt in den Bauablauf
eingreift und diesen nachhaltig stört.
Die Parteien waren verbunden durch einen Bauvertrag für Rohbauarbeiten
zu einem Einfamilienhaus. Sie streiten um Werklohn. Der Unternehmer
hatte den Vertrag während des Laufs der Arbeiten aus wichtigem Grund
gekündigt, weil der Bauherr ihm ständig in den Bauablauf eingriff,
insbesondere in unzähligen Schreiben Verzögerungen, Mängel und
ähnliches rügte.
Der Bauunternehmer berief sich für seine Kündigung auf das
vollkommen zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Diesem
Argument gab das OLG Celle statt. Das OLG führt aus, dass grundsätzlich
die Parteien eines Bauvertrages zur Kooperation verpflichtet seien. Die
Kooperationspflicht ist eine grundsätzliche Säule zur Abwicklung von
Bauverträgen. Es kann jedoch in Ausnahmefällen trotzdem dazu kommen,
dass eine der Parteien nicht am Vertrag festzuhalten ist. Auch
außerhalb konkret geregelter Kündigungsrechte gibt es eine Kündigung
aus wichtigem Grund, die sowohl im BGB als auch im VOB-Werkvertrag
gilt.
Wenn wie hier das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig
zerstört ist, weil der Bauherr ständig auf die Planung und Ausführung
der Rohbauarbeiten massiv Einfluss nehmen wollte, obwohl es für seine
ständig geäußerten Vorstellungen keine sachliche Grundlage gab, ist es
dem Bauunternehmer nicht zuzumuten, den Vertrag zu Ende zu führen. Der
Bauherr hatte zudem ständig den Bauunternehmer kritisiert, den
Betriebsfrieden gestört und einzelnen Mitarbeitern des Unternehmers
untersagt, Arbeiten auszuführen.
Eine solche unhaltbare Situation muss sich der Bauunternehmer nicht gefallen lassen.
(Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH zurückgewiesen, BGH Beschluss vom 29.06.2006, Aktenzeichen VII ZR 240/05)
Quelle: www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 569




