BGH, Urteil vom 12.10.2006 - VII ZR 307/04
Der
Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem
Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat,
von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).
Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht die volle Vergütung zu.
Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung
erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des
Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB.
Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den
infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die
Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher
Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die
Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu
lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).
Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln geltend macht.
Baurechtsurteile.de Beitrag 586




