OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 - 3 U 66/02
BGB a.F. §§ 249, 633, 635
Dem Besteller steht eine Nutzungsentschädigung für das Schlafzimmer
und das Wohnzimmer nach § 635 BGB a.F. zu, wenn von der
Parkettversiegelung monatelang ein starker Lösungsmittelgeruch ausgeht,
auch wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen
und Grenzwerte nicht überschritten werden.
MDR 2003, 618
Geht von einer Parkettversiegelung monatelang ein starker
Lösungsmittelgeruch aus, hat der betroffene Mieter Anspruch auf
Schadenersatz. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf
einen Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte.
Ein Mieter hatte das Parkett in seiner Wohnung von einer Fachfirma
versiegeln lassen. Die Arbeiten wurden unter Verwendung von
lösungsmittelhaltigem Kunstharzlack durchgeführt. Anschließend lag
naturgemäß ein starker Geruch nach Lösungsmittel in den betroffenen
Räumen. Als sich dieser sich jedoch nicht nach zwei bis drei Wochen
verflüchtigte, sondern über Monate hartnäckig hielt, kam es zum Streit.
Der Mieter monierte, dass die Geruchsbelästigungen durch die
vorgenommene Parkettversiegelung sein Wohn- und Schlafzimmer nahezu
unbewohnbar machten. Er forderte Schadenersatz von der beauftragten
Firma, doch diese wiegelte ab. Der Fall ging vor Gericht.
Die Richter des OLG Köln (Urteil vom 17.12.2002, Az: 3 U 66/02)
entschieden wie folgt: Nicht zu beanstanden sei, dass die Fachfirma ein
lösungsmittelhaltiges Produkt und keinen wasserlöslichen
Versiegelungslack verwandt habe. Sie sei aber dafür verantwortlich,
dass sich der starke Lösungsmittelgeruch nicht – wie normalerweise zu
erwarten gewesen wäre – nach zwei bis drei Wochen verflüchtigt habe,
sondern von dem verwandten Mittel noch monatelange, heftige
Geruchsbelästigungen ausgegangen seien. Der Gebrauch der betroffenen
Räume sei dadurch stark eingeschränkt gewesen. Die Richter sprachen dem
Mieter einen Schadenersatz von 1.800 Euro zu.
Pressemitteilung Anwalt-Suchservice vom 16.06.2003
Baurechtsurteile.de Beitrag 63




