Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtrückgabe eines Generalschlüssels - Verletzung einer allgemeinen vertraglichen Verhaltenspflicht bzw. einer echten Nebenleistungspflicht - Mitverschulden bei einer Schlüsselausgabe an einen Subunternehmer - Erforderlichkeit eines Austausches der Schließanlage
Rechtsgrundlagen:
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 254 BGB
§ 278 BGB
§ 280 BGB
§ 281 BGB
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
21.12.2006
Aktenzeichen:
21 U 120/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Essen - 23.06.2006 - AZ: 43 O 120/05
Fundstellen:
IBR 2007, 129 Heft 3
NJW-RR 2007, 307 Heft 5
NZBau 2007, 178 Heft 3
Amtlicher Leitsatz:
Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel
unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hierüber zu informieren, so ist der Subunternehmer
gleichwohl Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB mit der Folge, daß der Hauptunternehmer dem
Bauherrn für den Verlust des Schlüssels haftet. Der Bauherr muß sich jedoch ein Mitverschulden
anrechnen lassen.
Baurechtsurteile.de Nr.642
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