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Ohne Rechnung - Streit um die Wirksamkeit eines Werkvertrages

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Urteil des OLG Brandenburg (nicht rechtskräftig)

Streit um die Wirksamkeit eines Werkvertrages und das Bestehen von Gewährleistungsrechten im Hinblick auf eine "ohne Rechnung"-Abrede - Voraussetzungen für das Vorliegen einer "ohne Rechnung"-Vereinbarung - Privater Bauauftrag ohne Abführung der Umsatzsteuer

Rechtsgrundlagen:
§ 134 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 139 BGB
§ 242 BGB
§ 637 BGB
§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
§ 817 S. 2 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 286 ZPO
§ 288 Abs. 1 ZPO
§ 517 ZPO
§ 520 ZPO
§ 522 ZPO a. F.
§ 524 ZPO
§ 370 AO

Gericht:
OLG Brandenburg
Datum:
08.02.2007
Aktenzeichen:
12 U 155/06

Entscheidungsform:

Urteil

Vorinstanz:
LG Frankfurt an der Oder - 14.07.2006 - AZ: 17 O 416/04

Ausschnitt aus dem Urteil:
Die von den Parteien getroffene "ohne Rechnung"-Abrede hat die Nichtigkeit des Werkvertrages zur Folge, §§ 134, 139 BGB. Die "ohne Rechnung"-Vereinbarung zweier Vertragsparteien dient einer Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO und führt jedenfalls dann zu einer Nichtigkeit des Vertrages gem. §§ 134, 139 BGB, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrages darstellt.
[...]
Nach Auffassung des Senates ist eine Nichtigkeit des Gesamtvertrages darüber hinaus anzunehmen, falls die "ohne Rechnung"-Vereinbarung auch auf den Vertrag im Übrigen Einfluss gehabt hat, woran es nur dann fehlt, wenn feststeht, dass der Vertrag auch ohne die nichtige steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre.
[...]
Die Gegenansicht, die eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages schon dann verneint, wenn nicht die Steuerverkürzung sondern ein anderer Aspekt - beim Werkvertrag etwa die Errichtung des geschuldeten Werkes - als Hauptzweck des Vertrages anzusehen ist berücksichtigt § 139 BGB nicht und lässt sich mit dieser Regelung auch nicht in Einklang bringen



Baurechtsurteile.de Nr.668

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