Der formelhafte Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines neu errichteten Hauses -
nicht immer rechtswirksam
Immobilien werden zumeist unter formelhaftem Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln verkauft. Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat mit Urteil vom 08.03.2007 (Az. VII ZR 130/05) entschieden, unter
welchen Voraussetzungen ein solcher Gewährleistungsausschluss tatsächlich
rechtswirksam ist. Rechtsanwältin Simone Scholz mit dem Tätigkeitsschwerpunkt
Immobilienrecht verdeutlicht den Sachverhalt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall enthielt der notarielle Immobilienkaufvertrag
zur Gewährleistung folgende Formulierung: "Der Kaufgegenstand wird verkauft in
dem Zustand, in dem er sich am heutigen Tage befindet. Für die Größe des
Grundstücks übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für
offene oder versteckte Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käufer
arglistig verschwiegen hat." Derartige oder ähnliche Formulierungen werden in
Immobilienkaufverträgen häufig standardmäßig verwendet, ohne dass diese
individuell ausgehandelt werden. Es handelt sich um so genannte formelhafte
Gewährleistungsausschlüsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind diese
gemäß Paragraph 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer Inhaltskontrolle zu
unterziehen. Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim
Erwerb neu errichteter Häuser kann demnach unwirksam sein, wenn die
einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht von vornherein
z
wischen den Vertragsparteien eingehend erörtert wurden und der Erwerber
vom Notar nicht nachhaltig darüber belehrt wurde.
"Der Verkäufer wird
aufgrund seiner Interessenlage den Gewährleistungsausschluss mit dem Käufer
nicht besprechen", bemerkt Scholz. "An einer eingehenden Erörterung der
Vertragsklausel zwischen den Vertragsparteien fehlt es in der Praxis deshalb
zumeist." Es ist somit von entscheidender Bedeutung, ob der Notar den Käufer
ausführlich über die Folgen des Gewährleistungsausschlusses belehrt hat. Hierbei
muss der Notar auf die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit
verbundene Risiko hinweisen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der
Notar von dieser ausführlichen Beratungspflicht nur ausnahmsweise absehen. Und
zwar nur dann, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Beteiligten sich über
die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im
Klaren sind und die konkrete Vertragsgestaltung dennoch wollen. "Gemäß Urteil
des BGH vom 08.03.2007 stellt der BGH hieran aber hohe Anforderungen", berichtet
die Rechtsanwältin. "So reicht es nach dieser Entscheidung nicht aus, wenn der
Notar beim Verlesen der Ausschlussklausel innehält und nachfragt, ob der Käufer
das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet habe." Auch die Tatsache, dass
einem Käufer wegen seiner Ausbildung die Bedeutung eines
Gewährleistungsausschlusses grundsätzlich bekannt sei, entbinde den Notar nicht
von seiner ausführlichen Belehrungspflicht. Der Notar muss sich vielmehr davon
überzeugen, dass der Käufer sich der vollen Tragweite des
Gewährleistungsausschlusses bewusst ist
und den Ausschluss dennoch
ernsthaft will.
Allerdings finden die dargestellten Anforderungen des
BGH an die Wirksamkeit eines formelhaften Gewährleistungsausschlusses nur
Anwendung, wenn es um ein neu errichtetes Gebäude geht oder um ein so zu
behandelndes Gebäude. Häuser, die nach umfangreichen Sanierungsmaßnahmen einen
neuwertigen Zustand aufweisen, sind wie neu errichtete Häuser zu behandeln.
Quelle:
Rechtsanwältin Simone Scholz . Firnhaberstraße 5a . 70174 Stuttgart
Weitere Informationen unter www.rechtsanwaltsofort.de
Baurechtsurteile.de Nr.711
Querverweis:
Zum formelhaften Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel




