BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZR 164/06
Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung.
Rechtsgrundlage:
BGB a.F. § 638




