KG, Urteil vom 15.07.2008 - 21 U 40/07
In einem Bauträgervertrag war vereinbart, dass mit den Bauarbeiten spätestens 21 Tage nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden sollte. Als der Bauträger keine Anstalten machte, seine Leistungen zu beginnen, setzte der Bauherr eine Frist, die aber vor dem spätesten Termin ablief und kündigte nach fruchtlosem Ablaufen der Frist den Vertrag. Das Kammergericht gibt diesem Vorgehen recht.
Nach Auffassung des Kammergerichtes war die Fälligkeit nicht durch den spätesten Termin ausgelöst, sondern durch die Erteilung der Baugenehmigung. Da der Bauunternehmer dann binnen angemessener Frist nicht mit der Leistung begonnen hatte, war nach Auffassung des Kammergerichtes eine Kündigung, die in dem Fall als Rücktritt ausgelegt wurde, zulässig.
Das Kammergericht geht mit seiner Entscheidung weit, verlegt insbesondere den Fälligkeitszeitpunkt außerhalb der Abrede, zu Gunsten des Bauherrn nach vorne. Diese Rechtsprechung ist nicht einheitlich, so dass aus Sicherheitsgründen der Bauherr den spätest vereinbarten Termin abwarten sollte, um dann noch eine kurze Nachfrist zu setzen. So tritt in jedem Fall Verzug des Unternehmers ein mit der Folge, dass dann weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




