OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008 - 24 U 167/07
Stundenlohnzettel enthalten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend, dass die auf den Zetteln enthaltenen Leistungsangaben, insbesondere der Stundenaufwand zutreffend ist.
Der Fall:
Die Parteien stritten um Werklohn. Der Auftragnehmer hatte eine Basaltmauer errichtet und im Stundenlohn abgerechnet. Diese Stundenlohnzettel hatte der Auftraggeber abgezeichnet, wandte aber später ein, es seien zu viele Stunden angefallen.
Das Gericht:
Nachdem auch das Landgericht den Aufraggeber ohne Weiteres verurteilt hatte, hob das OLG das Urteil auf. Das OLG geht zwar auch davon aus, dass die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, die Reichweite dieses Anerkenntnisses sei allerdings begrenzt auf die Anzahl der dokumentierten Stunden. Mit einer Unterschrift unter Stundenlohnzettel sind weitere Einwendungen nicht ausgeschlossen, insbesondere auch nicht gegen die Angemessenheit der insgesamt abgerechneten Stundenzahl.
Gerade der Einwand, die abgerechneten Stunden seien übersetzt, eine geringere Stundenzahl sei angemessen angesichts des Umfangs der auszuführenden Arbeiten bleibt dem Auftraggeber also nicht abgeschnitten.
Autor:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




