OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 14 W 24/09
§ 648 BGB - Ein Architekt hat erst dann Anspruch auf eine Sicherung seiner Honorarforderung, wenn er mit den Bauarbeiten begonnen hat.
Aus dem Urteil:
§ 648 BGB knüpft den Sicherungsanspruch nicht einschränkungslos an den wertsteigernden Effekt eines Werkes (vgl. BGHZ 144, 138 ff) oder an die bloße Grundstücksbezogenheit des Werkes. Stellte man auf das zuletzt genannte Merkmal ab, führte dies zu einer uferlosen Ausweitung des erleichterten Zugriffs nach § 648 BGB auf das Grundstück als Sicherungsobjekt.
Deshalb ist mit der herrschenden Meinung darauf abzustellen, dass der Vergütungsanspruch erst sicherbar ist, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen wird. Erst dann verdichtet sich die Beziehung zwischen der zu erbringenden Werkleistung und dem Grundstück derart, dass die voraussetzungslose Gewährung eines Anspruchs auf Sicherung an dem Grundstück gerechtfertigt ist.




