OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2009 - 11 U 86/09
Dadurch, dass der Werkunternehmer gegen seine Verpflichtung aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B verstößt, den vereinbarten Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, erfüllt er noch nicht den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Daher macht er sich hierdurch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.
Aus dem Urteil:
Der Beklagte hat sich dadurch, dass er den Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt hat, nicht nach §§ 823 Abs. 2 BGB haftbar gemacht. Als Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift käme nur der Untreuetatbestand des § 266 StGB in Betracht. Dieser wird nach herrschender und richtiger Ansicht durch die bloße Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf ein Sperrkonto jedoch nicht erfüllt.




