Die Klausel eines Fertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren, wonach nach der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen, ist wirksam.
Der Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverein verlangt vom beklagten Fertighaushersteller, dass sie eine bestimmte Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht mehr gegenüber privaten Bauherren verwendet wird. Nach dieser Klausel wurde der Bauherr in die Pflicht genommen, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Sollte eine fristgerechte Vorlage der Bürgschaft nicht erfolgen, soll hiernach der Fertighaushersteller den Vertrag kündigen können oder bis zur Vorlage die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringen müssen. Die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.
Eine unangemessene Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss; aus ihr könne man nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnehmen.
Rechtsgrundlagen:
§ 307 BGB
§ 648 a BGB
Vorinstanzen:
LG Hannover - Urteil vom 10. Februar 2009 - 18 O 229/08
OLG Celle - Urteil vom 19. August 2009 - 13 U 48/09
Gericht:
BGH, Urteil vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09
Baurechtsurteile, PM des BGH
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