OLG Celle, Urteil vom 06.08.2003 - 7 U 36/03
Dem
Auftragnehmer ist es bereits gemäß § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB verwehrt,
von dem Beklagten eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Denn nach
dieser Bestimmung hat der Besteller, soweit es sich um eine natürliche Person
handelt, keine Sicherheit zu stellen, wenn es um die Herstellung oder
Instandsetzung eines Einfamilienhauses geht. Dabei wird dem
Einfamilienhaus die Eigentumswohnung gleichgestellt, sofern es sich um
eine einzelne Wohnung handelt.
Da der abgeschlossene Vertrag vorliegend auf die Herstellung einer
Eigentumswohnung gerichtet war, die für den privaten Bereich des
Beklagten bestimmt war, gehörte der Beklagte nicht zu dem
Personenkreis, der zur Erbringung einer Sicherheitsleistung
verpflichtet war.
Im Übrigen ist Unternehmer ohnehin nicht nach
§ 648a BGB vorgegangen. Die Aufhebung des Vertrages nach § 648a Abs. 5
BGB i.V.m. § 643 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer den Besteller
unter Fristsetzung zur Beibringung einer Sicherheit auffordert mit der
Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist seine Leistung
verweigern werde; ferner, dass er dem Besteller anschließend eine
Nachfrist setzt verbunden mit der Erklärung, dass er den Vertrag für
den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigt.
Diese Anforderungen werden durch die Schreiben des Unternehmers
vom 4. und 11. Oktober 2001 nicht erfüllt, in denen es um den Rücktritt
vom Vertrag wegen Nichtbegleichung der Abschlagsrechnung geht. In dem
Begehren nach einer Abschlagszahlung liegt bereits keine Aufforderung
zur Erbringung einer Sicherheitsleistung. Denn in dem Zahlungsbegehren
ist nicht als "Minus" das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung
enthalten, weil es hierbei nicht um die Erfüllung einer Forderung,
sondern um ein Sicherungsmittel geht. Auch fehlt es hier an den nach §
648a BGB erforderlichen Erklärungen, die mit den Fristsetzungen zu
verbinden sind.
Siehe auch Beitrag Abschlagszahlungen im Bauträgervertrag
Baurechtsurteile.de Beitrag 150




