BGH, Urteil vom 22.10.2002 - XI ZR 394/01
BGB a.F. § 286 Abs. 1, §§ 320, 633, 641; MaBV §§ 3, 7
1. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf
Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche
auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten
Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen
(teilweiser) Nichterfüllung resultieren.
2. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll aber nicht
Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzungen abdecken; mithin
auch keinen Mietausfallschaden.
3. Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, sondern
erst nach Abnahme des Werkes auftreten, können zwar zu einem
Rückzahlungsanspruch gegen den Bauträger führen, nicht aber dazu, daß
die Bürgschaft nach § 7 MaBV in Anspruch genommen werden kann.
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