OLG Hamburg, Beschluß vom 14.05.1999, AZ: 8 U 35/99
1. Sachverhalt
In einem BGB Bauvertrag vereinbarten die Parteien als
Gewährleistungssicherheit einen Bareinbehalt in Höhe von 5% der
Gesamtvergütung. Der Vertrag sieht vor, daß dieser Bareinbehalt mit 5%
verzinst wird mit der Möglichkeit der Ablösung durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern.
2. Entscheidung
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß diese
Vereinbarung in dem Bauvertrag unwirksam ist. Im Anschluß an eine
Entscheidung des BGH (IBR 97, 366), wonach die Vereinbarung einer
Gewährleistungsbürgschaft auf erste Anforderung gegen das Gesetz zur
Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, ist das OLG
Hamburg der Auffassung, daß eine unangemessene Benachteiligung trotz
der Verzinsung von 5% vorliegt, weil der Unternehmer das
Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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