BGH, Urteil vom 13.11.2003, VII ZR 57/02
Die Klausel in
allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach ein
Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme für die Dauer der
fünfjährigen Gewährleistungsfrist allein durch eine
selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann und
die Einzahlung auf eingemeinsames Sperrkonto ausgeschlossen wird, ist
wirksam.
Der BGH hatte über die Wirksamkeit der vom Auftraggeber in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendeten Regelung zur Sicherung der
Gewährleistungsansprüche zu entscheiden:
„Zur Absicherung evtl. Gewährleistungsansprüche werden 5 % des
Pauschalfestpreises für die Dauer von fünf Jahren in Geld einbehalten.
Der Auftragnehmer (AN) kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht
verwertet ist, die Auszahlung verlangen, sofern er in Höhe der
geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete
Bürgschaft ... erbringt ... Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht nach
§ 17 Nr. 6 VOB/B wird abbedungen“
Der BGH bestätigt die Wirksamkeit dieser Klausel. Anders als im
Fall einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, sah der BGH in der hier
vorliegenden Klausel keine unangemessene Benachteiligung des
Auftragnehmers gem. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (§ 307 BGB n.F.). Die Klausel
stellt den Auftragnehmer vor die Wahl, für fünf Jahre auf restlichen
Werklohn zu verzichten und damit Zinsverluste hinzunehmen und das
Insolvenzrisiko des Auftraggebers zu tragen, oder mit Avalzinsen für
die Bürgschaft belastet zu werden und seine Kreditlinie dadurch
einzuschränken. Die Nachteile des Auftragnehmers überwiegen gegenüber
dem berechtigten Sicherungsinteresse des Auftraggebers nicht, so dass
eine Unwirksamkeit der Klausel nicht angenommen werden müsste.
Praxistipp:
Die Entscheidung beseitigt eine lange währende Ungewissheit, da die
Oberlandesgerichte diese Klauseln unterschiedlich bewerteten. Die wohl
überwiegende Anzahl der OLG hielt diese Art der Klauseln jedoch für
unwirksam, da dem Auftraggeber durch den Verzicht der Einzahlung auf
ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B liquide Mittel des Auftragnehmers
zugeführt werden, die weder gegen Missbrauch noch das Insolvenzrisiko
des Auftraggebers abgesichert sind.
Nach der neuen Entscheidung des BGH wird deshalb der Auftraggeber
bestrebt sein, die Anlegungs- und Verzinszungspflicht des § 17 Nr. 6
VOB/B abzubedingen. Damit werden auch die Sanktionen gemäß § 17 Nr. 6
Abs. 3 Satz 2 VOB/B ausgeschlossen, wonach der Auftraggeber zur
Rückzahlung des Sicherheitseinbehaltes verpflichtet war, wenn er auf
eine entsprechende Fristsetzung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nicht
reagierte. Erhalten bleibt jedoch die Pflicht, einen Austausch des
Sicherungsmittels grundsätzlich zuzulassen.
Volltext beim BGH
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 236




