LG Koblenz, Urteil vom 04.12.2003 - 9 O 253/03
Ein
Bauträger, der seine Firma nicht in der Rechtsform der GmbH, sondern
als Einzelfirma führte, beauftragte ein Rohbauunternehmen mit der
Erbringung der Rohbauarbeiten für einen Käufer zu erstellendes Haus.
Der Rohbauunternehmer verlangte von seinem Auftraggeber eine
Sicherheitsleistung nach § 648 a Abs. 1 BGB, machte aufgrund der
Tatsache, dass diese Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde, von
seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und kündigte schließlich den
Vertrag. Er rechnete seine Werklohnforderung ab. Der Auftraggeber
berief sich darauf, dass die Sicherheit nicht zu leisten sei, wenn eine
natürliche Person Leistungen zur Herstellung eines Einfamilienhauses
beauftrage (§ 648 A, Abs. 6, Nr. 2 BGB). Er selbst sei eine natürliche
Person, weil er seine Firma in der Rechtsform des Einzelunternehmens
betreibe. Der Auftrag beziehe sich auch auf Erstellungsarbeiten für ein
Einfamilienhaus. Aus diesem Grunde sei das verlangen auf Erstellung
einer Sicherheit unwirksam.
Das Landgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 04.12.2003,
Aktenzeichen 9 O 253/03, dem Unternehmer Recht gegeben. Es stützte sich
hierbei darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren die Vorschrift des § 648
a, Abs. 6, Nr. 2 BGB sich auf Personen beziehen sollte, die ein
Einfamilienhaus zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs erstellen. Das
Gericht folgerte hieraus, dass diese Vorschrift dann nicht anwendbar
ist, wenn eine natürliche Person derartige Bauleistungen zugunsten
Dritter in gewerblicher Art und Weise erbringt. Diese Auffassung des
Landgerichts ist sicherlich vertretbar, jedoch nicht zwingend. Denn
hätte der Gesetzgeber tatsächlich das umsetzen wollen, was im
Entwurfstadium des Gesetzgebungsverfahrens festgestellt wurde, so hätte
er diese Formulierung in das Gesetz aufnehmen können. Die Tatsache,
dass der Gesetzgeber dies unterlassen hat, spricht eigentlich dafür,
dass diese Beschränkung nicht vorgenommen werden sollte.
Quelle: RA Heinicke Info-Recht 05/2004
Baurechtsurteile.de Beitrag 261




