BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02
AGB-Gesetz § 9; VOB/B § 17 Nr. 4 Satz 2
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine
unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu
stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet,
die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit
in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die
Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der
Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das
Muster zu ändern.
Der BGH hat durch Urteil vom 26. Februar2004 (AZ: VII ZR 247/02 )
festgestellt, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur
Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine
unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu
stellen, nicht nach § 9 AGBG (jetzt geregelt in § 307 BGB) unwirksam
ist.
Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet,
die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist
damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B lediglich zum Ausdruck
gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers
auszustellen ist. Der Auftraggeber wird allerdings nicht berechtigt, die Sicherungsabrede
durch das Muster zu ändern, beispielsweise dadurch eine Bürgschaft
"auf erstes Anfordern" zu verlangen. Nach den Regelungen des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrages waren
die durch den AN zu stellenden Bürgschaften unwiderruflich,
unbefristet und selbstschuldnerisch auszustellen. Bereits damit war die
Ausgestaltung der Bürgschaften abschließend geregelt.
Ein Muster des AG war insoweit ohne Bedeutung. Aus dem Urteil des
gleichen Zivilsenats des BGH vom 2. März 2000 – VII ZR 475/98, BauR
2000, 1052, 1053 = ZfBR 2000, 332 = NZBau 2000, 285 folge
nichts anderes. Der Entscheidung lag insoweit eine
Sicherungsabrede zu Grunde, die den Inhalt der
Gewährleistungsbürgschaft – anders als hier - offen ließ und allein auf
das Muster des Auftraggebers
verwies.
Quelle:
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