BGH, Urteil vom 22.1.2004 - VII ZR 68/03
§ 648 a Abs. 1
BGB regelt, dass der Handwerker vom Bauherrn Sicherheit für zu
erbringende Leistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Vergütungsanspruches verlangen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Bauherr die Leistung bereits abgenommen hat und eine
Mängelbeseitigung fordert. Der Auftragnehmer kann auch hierfür die
Stellung einer Sicherheit verlangen.
Keine Sicherheit – keine Mängelbeseitigung
Leistet der Bauherr auf ein solches berechtigtes
Sicherungsverlangen die Sicherheit nicht, wenn die Leistungen bereits
abgenommen sind, ist der Handwerker berechtigt, die Mängelbeseitigung
zu verweigern.
Der Handwerker muss aber zuvor dem Bauherrn eine Nachfrist zur
Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die
Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht
geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der
Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Er hat dann Anspruch auf die
Vergütung, die allerdings um den mängelbedingten Minderwert zu kürzen
ist. Außerdem kann er Ersatz des Vertrauensschadens verlangen.
Macht der Handwerker von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann
der Bauherr dem Handwerker im Falle, von ihm wird Zahlung des vollen
Werklohnes verlangt, das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch
dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.
Der WEKA-Tipp
Verlangt der Bauherr von Ihnen nach der Abnahme noch eine
aufwändige Mängelbeseitigung, können Sie im Gegenzug eine Sicherheit in
Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten fordern. Leistet der
Bauherr diese Sicherheit nicht, dann können Sie die Mängelbeseitigung
verweigern. Verlangen Sie aber keine Sicherheit, dann können Sie auch
nicht den vollen Werklohn verlangen, da der Bauherr wegen der Mängel
die Zahlung verweigern kann.
Quelle: WEKA BauNachrichten
Baurechtsurteile.de Beitrag 322




