OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. 6.2003 - 23 U 234/02
Das
Oberlandesgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel in
einem Bauvertrag, nach der der Besteller 5 Prozent der Auftragssumme
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf
gegen Treu und Glauben verstößt.
Solch eine Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Der
Unternehmer trägt nämlich das Insolvenzrisiko des Bestellers erheblich
mit. Zudem ist die Unverzinslichkeit des Einbehalts eine unangemessene
Abweichung vom Gesetz. Eine solche Klausel wäre wirksam, wenn dem
Unternehmer eine Austauschsicherheit eröffnet wird, die ihn vom
Insolvenzrisiko des Bestellers entlastet und eine angemessene
Verzinsung gewährleistet.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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Baurechtsurteile.de Beitrag 349




