OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.03 - 17 U 24/03
In der
Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Sicherungsumfang
einer Gewährleistungsbürgschaft auch Ansprüche wegen Fertigstellungs-
oder Restarbeiten erfaßt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass
die Gewährleistungsbürgschaft keine Erfüllungsansprüche sichere. Die
Gegenansicht ist der Auffassung, dass Ansprüche des Auftraggebers auf
Restfertigstellung grundsätzlich von einer Gewährleistungssicherheit
umfaßt seien, da es auch insoweit um Ansprüche des Auftraggebers nach
Abnahme gehe.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 21.10.03, 17 U 24/03,
auf das äußere Erscheinungsbild der Bürgschaften abgestellt. Es hat die
Auffassung vertreten, dass beim Vorliegen einer
„Fertigstellungsbürgschaft“ und einer „Gewährleistungsbürgschaft“ im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses deutlich wird, dass unterschiedliche
Ansprüche abgedeckt werden sollen. In einem solchen Fall sichere eine
Gewährleistungsbürgschaft keine Erfüllungsansprüche ab.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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