BGH, Urteil vom 10.04.2003 - VII ZR 21/01
Der
Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den
Auftragnehmer herauszugeben, wenn der Bürge dem Auftraggeber eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, obwohl der Auftraggeber
aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine
selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf
erstes Anfordern hat. Der Auftrageber muss sich allerdings gegenüber
dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die
Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als
selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.
Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für
alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, dass der Auftragnehmer
zur Sicherung von Vertragserfüllungsbürgschaften eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern zu stellen hat (BGH, Urt. 4. Juli 2003 VII ZR 502/99,
IBR 2002, 543). Eine derartige Sicherungsvereinbarung ist unwirksam.
Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung abgeschlossen
worden sind, werden dahingehend ergänzt, dass der Auftragnehmer eine
unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet.
Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die
genannte Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die
Herausgabe der Bürgschaft.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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