OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 - 5 U 878/02
Selbst
wenn die Gewährleistungsbürgschaft „die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten - insbesondere für Gewährleistung und Schadensersatz“
abdeckt, besteht kein Bürgschaftsanspruch für entfernte
Mangelfolgeschäden.
Denn für entfernte Mangelfolgeschäden nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B oder
beim BGB-Vertrag nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
besteht keine Haftung des Gewährleistungsbürgen.
Es ist deshalb ratsam, alte Bürgschaftsmuster rechtlich überarbeiten zu lassen, um vergleichbare Schadensfälle abzusichern.
Quelle:
www.rwp.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 382




